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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Aluna GmbH | Arbeitnehmerüberlassung und Direktvermittlung | Stand: 09.09.2026

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Für die unterschiedlichen Leistungen Alunas gelten getrennte AGB: Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) bleibt Aluna Arbeitgeber und überlässt Mitarbeiter zur Arbeit im Kundenbetrieb; hierfür gilt Abschnitt A. Bei der Direktvermittlung stellt Aluna Kandidaten zur unmittelbaren Anstellung beim Kunden vor; hierfür gilt Abschnitt B.

Es gilt nur das zur beauftragten Leistung passende Regelwerk in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung. Werden beide Leistungen beauftragt, gilt jeweils der passende Abschnitt. Übernahmen aufgrund vorheriger Arbeitnehmerüberlassung richten sich ausschließlich nach Abschnitt A, Ziffer 8. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen vor. Die Veröffentlichung neuer AGB-Fassungen allein ändert bestehende Verträge nicht.

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A. AGB für Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)

1. Auftrag und Einsatzbeginn

Diese AGB gelten für Arbeitnehmerüberlassung einschließlich darauf beruhender Übernahmen durch die Aluna GmbH (Aluna) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (Kunde), nicht für reine Direktvermittlung. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen vor; Kunden-AGB gelten nur mit Alunas ausdrücklicher Zustimmung. Aluna stellt diese AGB vor Vertragsschluss bereit.

Grundlage jedes Einsatzes ist ein vor Einsatzbeginn in Textform, etwa per E-Mail, geschlossener und ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichneter Vertrag mit den gesetzlichen Pflichtangaben sowie Tätigkeit, Qualifikation, Einsatzort, Arbeitszeit, Beginn, Dauer und Vergütung. Jeder Mitarbeiter wird vor Einsatzbeginn unter Bezugnahme auf diesen Vertrag benannt, auch bei Ersatz- und Probeeinsätzen. Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Textform.

Jeder Einsatz setzt Alunas gültige Überlassungserlaubnis voraus. Über deren Wegfall, Einschränkungen und Abwicklungsfristen informiert Aluna unverzüglich. Einsätze erfolgen nur im rechtlich zulässigen Umfang in Deutschland; Auslandseinsätze bedürfen gesonderter Vereinbarung und Prüfung. Gesetzliche Branchenbeschränkungen bleiben unberührt.

2. Zusammenarbeit und Kundenangaben

Aluna bleibt Arbeitgeber, erfüllt ihre gesetzlichen Arbeitgeberpflichten und wählt geeignete Mitarbeiter nach dem vereinbarten Anforderungsprofil sorgfältig aus. Ein bestimmter Arbeitserfolg ist nicht geschuldet. Aus sachlichem Grund darf Aluna nach Abstimmung entsprechend qualifizierten Ersatz einsetzen; berechtigte Kundeninteressen werden berücksichtigt.

Der Kunde verantwortet Arbeitsorganisation, Einweisung, fachliche Anleitung und Aufsicht. Er prüft die Eignung für den konkreten Arbeitsplatz und überträgt nur vereinbarte Aufgaben, für die der Mitarbeiter qualifiziert und unterwiesen ist. Änderungen von Tätigkeit, Einsatzort oder vereinbarter Arbeitszeit bedürfen Alunas vorheriger Zustimmung. Weiterüberlassung an Dritte ist untersagt; arbeitsvertragliche Maßnahmen bleiben Aluna vorbehalten.

Der Kunde liefert rechtzeitig vollständige und richtige Angaben zu Arbeitsplatz, Branche, Tarif- und Betriebsregelungen sowie Arbeitsbedingungen einschließlich sämtlicher Entgeltbestandteile vergleichbarer eigener Mitarbeiter. Er nennt bekannte Vorbeschäftigungen, auch in verbundenen Unternehmen, und frühere Überlassungen, auch durch andere Verleiher; Änderungen meldet er unverzüglich. Beide Parteien beachten gesetzliche Gleichstellung und zulässige Überlassungshöchstdauer einschließlich rechtmäßig anwendbarer Ausnahmen. Der Kunde erfüllt seine gesetzlichen Beteiligungs-, Informations- und Zugangspflichten und schützt Mitarbeiter vor Benachteiligungen.

Der Kunde ersetzt Aluna nach den gesetzlichen Vorschriften Schäden aus von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen, insbesondere falschen, unvollständigen oder verspäteten Angaben sowie Verstößen gegen vereinbarte Einsatzbedingungen und Arbeitsschutzpflichten. Bei dadurch entstehenden berechtigten Drittansprüchen gegen Aluna stellt er Aluna im Umfang seiner Verantwortlichkeit frei.

3. Arbeitsschutz und Arbeitszeit

Der Kunde gewährleistet am Einsatzort Arbeitsschutz, erforderliche Unterweisung und Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften. Er liefert Aluna vor Einsatzbeginn die erforderlichen Angaben zur Gefährdungsbeurteilung. Geeignete Arbeitsmittel sowie erforderliche Schutzkleidung und Schutzausrüstung stellt und unterhält er auf eigene Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Arbeitsmedizinische Vorsorge wird vorab abgestimmt. Alunas gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird vorab mit Aluna abgestimmt; erforderliche behördliche Genehmigungen beschafft der Kunde. Unfälle, Sicherheitsmängel und Arbeitskämpfe meldet er unverzüglich und unterstützt deren Aufklärung. Aluna erhält nach Abstimmung Zugang zum Arbeitsplatz. Bei unmittelbarer Gefahr oder rechtswidrigem Einsatz darf Aluna die Überlassung sofort unterbrechen. Gesetzlich unzulässiger Streikersatz ist ausgeschlossen; Leistungsverweigerungsrechte der Mitarbeiter bleiben bestehen.

4. Abrechnung und Zahlung

Es gelten die vereinbarten Verrechnungssätze zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zuschläge, Reiseaufwendungen und sonstige Zusatzkosten werden nur nach der vereinbarten Preisregelung berechnet; diese bestimmt auch Berechnungsgrundlagen und das Zusammentreffen von Zuschlägen.

Arbeitszeiten und Pausen werden dokumentiert. Der Kunde prüft und bestätigt Tätigkeitsnachweise wöchentlich und teilt Abweichungen konkret mit. Fehlende Bestätigung verhindert die Abrechnung anderweitig nachgewiesener Arbeitsstunden nicht. Ruhepausen werden nicht berechnet.

Ohne andere Vereinbarung rechnet Aluna monatlich ab. Rechnungen einschließlich Übernahmehonoraren sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar; maßgeblich ist der Zahlungseingang. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Zinsen und Kosten. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder Vertragsänderungen bevollmächtigt.

Der Kunde darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bleiben für Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis bestehen. Bei nach Vertragsschluss erkennbarer Gefährdung der Gegenleistung kann Aluna unter den gesetzlichen Voraussetzungen ihre Leistung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zurückhalten.

5. Preisänderungen

Ändern sich gesetzliche oder für den Einsatz verbindliche tarifliche Entgeltpflichten, Branchenzuschläge, Gleichstellungsentgelte oder gesetzliche Arbeitgeberbeiträge, wird der Verrechnungssatz um die nachgewiesene Kostenänderung je Regelarbeitsstunde angepasst. Kostenerhöhungen und -senkungen werden verrechnet; bereits eingepreiste Änderungen werden nicht nochmals berechnet.

Aluna teilt Erhöhungen mit Anlass, Berechnung und Beginn in Textform mit. Sie gelten frühestens 14 Kalendertage nach Zugang der Mitteilung und nicht vor Eintritt der Kostenänderung. Kostensenkungen werden ab ihrem Eintritt im gleichen Umfang weitergegeben. Vereinbarte Preisstaffeln oder besondere Anpassungsregeln gehen vor.

6. Ausfälle und Beanstandungen

Der Kunde meldet Ausfälle und konkrete Beanstandungen unverzüglich. Aluna prüft sie und bemüht sich um Abhilfe oder geeigneten Ersatz; sofortiger Ersatz wird nicht garantiert. Mitarbeiterseitige Ausfallzeiten ohne Ersatz werden nicht berechnet.

Nimmt der Kunde eine vertragsgemäß angebotene Leistung nicht an, bleibt die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Einsatzunterbrechungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger oder böswillig unterlassener Erwerb werden nach den gesetzlichen Regeln angerechnet.

7. Dauer und Kündigung

Einsatzbeginn und Dauer werden im Überlassungsvertrag vereinbart. Ohne abweichende Vereinbarung können beide Parteien den Einsatz mit sieben Kalendertagen Frist in Textform kündigen, auch bei Befristung. Befristete Einsätze enden spätestens zum vereinbarten Datum; Verlängerungen sind vorab in Textform zu vereinbaren. Gesetzliche Überlassungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Kündigungen und Einsatzabmeldungen sind an die andere Vertragspartei zu richten; eine Mitteilung nur an den Mitarbeiter genügt nicht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Bei erheblichen Pflichtverletzungen, insbesondere Zahlungsverzug oder Arbeitsschutzverstößen, kann Aluna unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Einsatz aussetzen oder kündigen. Erforderliche Abmahnungen oder Abhilfefristen bleiben einzuhalten. Andere Einsätze enden dadurch nicht automatisch.

8. Übernahme in ein eigenes Arbeitsverhältnis

Der Kunde darf Mitarbeiter unter Beachtung ihrer arbeitsvertraglichen Bindungen übernehmen. Beginnt aufgrund der Überlassung während des Einsatzes oder innerhalb von sechs Monaten danach ein vertraglich vereinbartes Arbeitsverhältnis beim Kunden, erhält Aluna ein einmaliges Übernahmehonorar. Es entsteht mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn.

Das Honorar beträgt zunächst zwei beim Kunden vereinbarte regelmäßige Bruttomonatsentgelte und sinkt je vollem Überlassungsmonat um ein Zwölftel dieses Ausgangsbetrags. Nach zwölf vollen Überlassungsmonaten ist die Übernahme kostenfrei. Die Berechnung lautet:

Honorar = 2 × Bruttomonatsentgelt × (12 − volle Überlassungsmonate) / 12

Berücksichtigt werden höchstens zwölf Monate. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer auf ein anfallendes Honorar. Zum Bruttomonatsentgelt zählen Grundentgelt, feste Zulagen und ein Zwölftel garantierter jährlicher Sonderzahlungen wie bsw. ein Bosnus. Überstundenvergütung, Sachbezüge, Aufwendungsersatz und Arbeitgeberbeiträge bleiben unberücksichtigt. Bei Stundenlohn gilt der vereinbarte Lohn für die regelmäßige Monatsarbeitszeit; Wochenstunden werden mit 52 / 12 umgerechnet.

Es zählt die Überlassungsdauer durch Aluna an denselben Kunden bis zum neuen Arbeitsbeginn, höchstens bis zum Einsatzende. Mehrere Einsatzabschnitte werden zusammengerechnet. Unterbrechungen ohne fortbestehenden Einsatz zählen nicht; arbeitsfreie Tage und vorübergehende Fehlzeiten während eines fortbestehenden Einsatzes zählen mit. Volle Monate werden nach §§ 187 bis 191 BGB berechnet.

Der Kunde meldet Vertragsabschluss, vereinbarten und tatsächlichen Beginn sowie erforderliche Entgeltdaten unverzüglich. Auf Verlangen legt er geeignete, auf diese Angaben beschränkte Nachweise vor; andere Daten dürfen geschwärzt werden. Für denselben Wechsel fällt kein zusätzliches oder ersatzweises Direktvermittlungshonorar an. Dem Mitarbeiter werden keine Vermittlungsgebühren berechnet.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

Profile und vertrauliche Geschäftsinformationen dürfen nur für die vereinbarte Auswahl und Zusammenarbeit genutzt werden. Ihre Weitergabe an andere Unternehmen erfordert Alunas Zustimmung und eine datenschutzrechtliche Berechtigung. Beide Parteien beachten Datenschutzvorschriften, erforderliche Löschungen und gesetzliche Offenlegungspflichten. Aluna verpflichtet eingesetzte Mitarbeiter zur Vertraulichkeit über Geschäftsgeheimnisse des Kunden. Vertraulichkeit gilt auch nach Vertragsende.

10. Haftung Aluna schuldet sorgfältige Auswahl und vertragsgemäße Bereitstellung der Mitarbeiter, nicht deren Arbeitserfolg. Für Arbeitsfehler oder sonstige Schäden aus der Tätigkeit im Kundenbetrieb haftet Aluna nicht allein aufgrund der Überlassung.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Aluna nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ausdrücklich übernommenen Garantien oder zwingender gesetzlicher Haftung.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Alunas gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen und betreffen ausschließlich Ansprüche des Kunden. Gesetzliche Ansprüche von Mitarbeitern und anderen Dritten werden nicht eingeschränkt.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Hamburg Gerichtsstand; ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände gehen vor. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzlichen Regeln ersetzt.

 

 

B. AGB für Direktvermittlung

1. Auftrag

Diese AGB gelten für reine Direktvermittlung durch die Aluna GmbH (Aluna) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (Kunde). Leistungen und Honorar werden im Angebot oder Auftrag vereinbart. Individuelle schriftliche Absprachen gehen vor; Kunden-AGB gelten nur mit Alunas ausdrücklicher Zustimmung.

2. Leistung

Aluna sucht und stellt Kandidaten nach dem abgestimmten Anforderungsprofil vor. Der Kunde liefert erforderliche Informationen und meldet Änderungen. Die abschließende Prüfung von Qualifikationen, fachlicher Eignung und erforderlichen Nachweisen für die konkrete Stelle sowie die Einstellungsentscheidung liegen beim Kunden. Aluna schuldet sorgfältige Vorauswahl, aber keine erfolgreiche Besetzung oder bestimmte Beschäftigungsdauer. Fachtests, Referenz- und Echtheitsprüfungen gehören nur bei gesonderter Vereinbarung zum Auftrag; gesetzliche Prüfpflichten bleiben unberührt.

3. Honorar und spätere Einstellung

Das vereinbarte Erfolgshonorar entsteht mit Abschluss eines auf Alunas Vorstellung oder Vermittlung beruhenden Arbeits- oder Anstellungsvertrags. Dies gilt auch bei Einstellung innerhalb von zwölf Monaten nach Vorstellung, nach vorheriger Absage, auf anderer Position, zu geänderten Bedingungen oder nach Ende des Suchauftrags. Gesetzliche Ansprüche bei späteren Einstellungen bleiben bestehen. Bei mehreren Einstellungen fällt das vereinbarte Honorar je Kandidat an.

4. Berechnung bei prozentualem Honorar

Maßgeblich ist das vereinbarte, auf zwölf Monate berechnete Bruttojahreszielgehalt: Festgehalt, variable Vergütung einschließlich Bonus, Tantiemen und Provisionen bei 100 % Zielerreichung, Zulagen, Sonderzahlungen und zugesagte geldwerte Vorteile. Sachbezüge, insbesondere Dienstwagen, zählen mit ihrem lohnsteuerlichen Jahreswert.

Fehlt für variable Bezüge ein bezifferter Zielbetrag, gilt zunächst die dokumentierte Jahresprognose des Kunden. Fehlt auch diese, werden die tatsächlich ausgezahlten variablen Bezüge der ersten zwölf Beschäftigungsmonate nachberechnet. Festhonorare bleiben hiervon unberührt.

5. Informationen zur Einstellung

Der Kunde meldet den Vertragsabschluss innerhalb von drei Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ohne Feiertage am Kundensitz) und nennt Beginn sowie sämtliche honorarrelevanten Vergütungsbestandteile. Erforderliche Nachweise legt er auf Verlangen vor; andere Daten dürfen geschwärzt werden. Bereits laufende Bewerbungsverfahren mit vorgestellten Kandidaten meldet er unverzüglich.

6. Nichtantritt und Ausscheiden

Ein entstandener Honoraranspruch bleibt bei Nichtantritt oder vorzeitigem Ausscheiden des Kandidaten bestehen. Rückzahlung, Nachbesetzung oder Probezeitabsicherung gelten nur, soweit ausdrücklich im Mandat vereinbart.

7. Vertraulichkeit und Kandidatenschutz

Kandidatenprofile und vertrauliche Geschäftsinformationen dürfen nur für den Auftrag genutzt werden. Ihre Weitergabe an andere Unternehmen, auch im Konzern, erfordert Alunas Zustimmung und eine datenschutzrechtliche Berechtigung. Bei schuldhafter unzulässiger Weitergabe haftet der Kunde für den entstehenden Schaden einschließlich entgangenen Honorars. Beide Parteien beachten Datenschutz, erforderliche Löschungen und gesetzliche Offenlegungspflichten. Vertraulichkeit gilt auch nach Vertragsende.

8. Zahlung

Alle Honorare verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar; maßgeblich ist der Zahlungseingang. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Zinsen und Kosten. Bewerberkosten aus Vorstellungsgesprächen trägt der Kunde nach den gesetzlichen Regeln oder seiner Vereinbarung mit dem Bewerber.

9. Haftung

Die Weitergabe von Kandidaten- oder Drittangaben ist keine Garantie für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder die Eignung des Kandidaten. Aluna übernimmt keine Garantie für Qualifikation, Arbeitsleistung, Arbeitsergebnisse oder Verhalten eingestellter Kandidaten. Eine Haftung allein aufgrund der Vermittlung besteht hierfür nicht.

Für eigene Pflichtverletzungen gilt: Bei einfacher Fahrlässigkeit ist Alunas Haftung ausgeschlossen, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung den Auftrag erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist sie auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten von Alunas gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ausdrücklich übernommenen Garantien oder zwingender gesetzlicher Haftung.

10. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Hamburg Gerichtsstand; ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände gehen vor. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzlichen Regeln ersetzt. Änderungen sollen per E-Mail oder in anderer Textform festgehalten werden; individuelle Absprachen bleiben vorrangig.

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